Begriffe leicht erklärt

mit freundlicher Genehmigung der Kanzlei Benner

Rechtsanwälte Benner & Schmidt-Benner, Jägerstraße 67, 10117 Berlin,

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Asphaltbelag – Pflaster

Aus optischen Gründen wird ein Asphaltbelag durch Pflaster ersetzt. Dies ist lediglich

eine Verschönerung, keine Verbesserung. Folge: Keine Straßenausbaubeiträge.

Hess VGH 1995 Gem HH 1996,169

Baumpflanzung

Beim Anlegen eines Parkstreifens sind die Kosten für die Pflanzung von Bäumen zur

Unterteilung des Parkhafens umlagefähig. OVG Münster 1989 2 A 1419/87

Beleuchtungsanlage

Die Neuerstellung einer Beleuchtungsanlage ist nicht beitragsfähig, wenn die übliche

Nutzungszeit  noch  nicht  abgelaufen  war.  (Bei  Straßen  nach  ca.  25  Jahren)  OVG

Münster 2001 15 A 465/99, Bay VGH 1991 6 B 88.1578

Bürgersteige

Bei Bürgersteigen, die erst 10 bis 20 Jahre in Gebrauch sind, ist die übliche

Nutzungsdauer nicht abgelaufen und somit eine Erneuerung nach so kurzer Zeit

nicht umlagefähig. OVG NW 1975 KStZ 1976, 16

Erneuerungsarbeiten Straße

Wird bei Erneuerungsarbeiten an einer Straße mangelhaftes Material eingebaut mit

der Folge, dass keine intakte und auf lange Zeit haltbare Straße entsteht, sind die

Kosten hierfür nicht umlagefähig. OVG NW 1990 KStZ 1991, 96

Erneuerung aus beschäftigungspolitischen Gründen

Die  Kosten  hierfür,  um  der  Bauindustrie  Aufträge  zu  vermitteln,  sind  nicht

umlagefähig. VGH Kassel 1990 5 TH 2125/87

Fahrbahn

Eine Verbesserung der Fahrbahn ist z. B. der Einbau einer Frostschutzschicht oder

eine  beachtliche   Deckenverstärkung.  OVG  Münster  1997  15A  5484/94,  OVG

Münster 1977 II A 392/75. Folge: Straßenausbaubeiträge

Fahrbahn

Die Asphaltierung einer bisher mit einer Schotterdecke versehenen Fahrbahn stellt

Verbesserung dar. OVG Lüneburg 1976 DÖV 77, 208, ist somit umlagefähig.

Finanzierungskosten

Umlagefähig  sind  auch  Fremdfinanzierungskosten  für  ein  Darlehen,  das  die

Kommune zur Finanzierung des Ausbaus aufgenommen hat. OVG Münster 1989 2 A

1419/87

Fußgängerzone – Kommunikationsfunktion

Die  Herstellung  einer  Fußgängerzone  und  die  dadurch  entstehende  Verbesserung

der  Aufenthalts-  und  Kommunikationsfunktion  ist  keine  beitragsauslösende

Verbesserung.  Diese  liegt  nur  dann  vor,  wenn  der  Ausbau  dazu  führt,  dass  der

Verkehr zügiger, gefahrloser, geräuschloser oder reibungsloser abgewickelt werden

kann. OVG Münster 1999 15 A 3305/96

Grünstreifen

Anlegung eines Grünstreifens zwischen Gehweg und Fahrbahn kann  Verbesserung

der Straße bewirken. OVG Münster 1992 2 A 2308/90, somit beitragsfähig

Gehwege

Erstmaliges  Anlegen  eines  Gehweges  ist  Verbesserung,  da  eine  klare  Aufteilung

nach  Fußgänger-  und  Fahrzeugverkehr  bewirkt  wird  und  Gefahren  des

Straßenverkehrs reduziert werden. OVG Münster 1975, KStZ 768, 16, kann somit auf

die Anlieger umgelegt werden.

Ein  Gehweg,  der  wegen  einer  Hausecke  auf  ca.  50  cm  verschmälert  wird,  bleibt

insgesamt funktionsfähig. Folge: Straßenausbaubeiträge

Wird  ein  Gehweg  zwar  erneuert,  aber  stark  verschmälert  und  dadurch  nur  noch

eingeschränkt  nutzbar,  ist  die  nicht  umlagefähig.   OVG  NW  1990  NVw2-RR  1991,

269

Ein  neuer Gehweg,  der  schmäler  als  75  cm  ist,  gilt  als  funktionsuntauglich.  Folge:

Keine Beiträge OVG NW 1994 ZKF 1995, 13

Wird  ein  Gehweg  mit  neuen  Platten  versehen,  gleichzeitig  aber  erheblich

verschmälert,  wird  der  verbesserte  Belag  durch  Verschlechterung  der

Verkehrsfunktion kompensiert. OVG NW 1990 Gem HH 1991, 90. Keine Beiträge

Gehwege – Radwege

Der Ausbau eines bisher kombinierten Geh- und Radweges in einen getrennten Gehund Radweg mit farblich unterschiedlicher Pflasterung führt zu einer umlagefähigen

Verbesserung, da sich Fußgänger und Radfahrer weniger behindern. OVG Lüneburg

1994 9 M 3479/93

Gehweg Normbreite

Die  Normbreite für einen Gehweg beträgt 1,50 m. Bei geringfügiger Unterschreitung

trotzdem umlagefähig. OVG NW 1992 NWW B 1993/54

Gehweg Verbindungstunnel

Beim  Bau  beidseitiger  neuer  Gehwege  und  die  Verbindung  mit  einem

Fußgängertunnel  sind  die  Kosten  umlagefähig.  VGH  Kassel  1985  KStZ  1985/171

(Gilt  wohl  nicht  in  Berlin,  da  nach  §  4  Abs.  4,  Str.ABG  „Brücken,  Tunnel  und

Unterführungen nicht zum Aufwand gehören“)

Gutachterkosten

Gutachterkosten  der  Kommune  zu  Beweissicherungszwecken  sind  nicht

umlagefähig,  da  kein  unmittelbarer  Zusammenhang  zwischen  Straßenbau  und

Begutachtung besteht. VGH Kassel 1983 VOE 1/79

Kreisverkehrsanlage

Die Anlegung oder Verbesserung einer Kreisverkehrsanlage ist keine beitragsfähige

Verbesserung.

Landwirtschaftliche Grundstücke

Auch  landwirtschaftlich  genutzte  Grundstücke  sind  grundsätzlich  beitragspflichtig.

OVG Lüneburg 9 1798/82

Parkstreifen

Das Anlegen eines Parkstreifens ist Verbesserung, da die funktionale Aufteilung der

Gesamtfläche  der  Straße  durch  Schaffung  einer  zusätzlichen  Teilanlage  vorteilhaft

verändert wird. OVG Münster 1995 15 A 2545/92 u.w.E.

Das erstmalige Anlegen eines Parkstreifens stellt auch dann eine Verbesserung der

Straße  als  Ganzes  dar,  wenn  bereits  vorher  am  Straßenrand  Parkmöglichkeiten

vorhanden waren, da es zu einer Trennung des fließenden vom ruhenden Verkehr

führt. Bay VGH 2002 6 B 96.3901. Folge: Beitragsfähig

Radweg

Das  erstmalige  Anlegen  eines  Radweges  stellt  eine  Verbesserung  der  Straße  als

Ganzes dar. OVG Münster 1998 15 A 2989/95, kann somit auf die Anlieger umgelegt

werden.

Straßenbeleuchtung

Bei Fehlen oder nur geringfügiger Verbesserung der Straßenausleuchtung liegt keine

beitragsfähige Verbesserung vor. OVG Münster 2001 K StZ 02, 33

Stellt  eine  Verbesserung  dar,  da  die  Verbesserung  der  Beleuchtung  zugleich  eine

Verbesserung  für  die  gesamte  Straße  bedeutet  bei  besserer  Ausleuchtung.  OVG

Lüneburg A 1994 9 L 4155/92. Folge: Ausbaubeiträge zulässig.

Neben  der  Beleuchtungsstärke  ist  auch  die  Gleichmäßigkeit  der  Ausleuchtung

maßgeblich,  ob  eine  Verbesserung  vorliegt.  Auch  wenn  die  vorherige  Beleuchtung

für  die  Verkehrssicherheit  ausreichend  war,  ist  eine  bessere  Beleuchtung

umlagefähig. VGH Kassel 1996, 5UE2984/93

Straßenentwässerung

Die  Anlegung  einer  Straßenentwässerung  ist  Verbesserung,  da  das  anfallende

Oberflächenwasser  abgeleitet  wird  und  dadurch  Beeinträchtigungen  des

Straßenverkehrs vermieden werden. OVG Münster 1992 2 A 2642/89

Müssten  bei  einer  Straßenentwässerungsanlage  die  Straßeneinläufe  erneuert

werden, sind die Kosten hierfür umlagefähig. OVG Lüneburg 1990 9M 97/89

Schlaglöcher

Geringfügige  Baumaßnahmen  wie  z.  B.  das  Ausbessern  von  Schlaglöchern  sind

nicht  beitragspflichtig,  da  es  sich  hierbei  um  laufende  Unterhaltung  und

Instandsetzung handelt. Bay VGH 1995 6 B 93.3392

Straße Unterbau

Maßnahmen  zur  Verstärkung  des  Unterbaus  einer  Straße  sind  immer

Verbesserungen. OVG NW 1989 2 A 12386/86, somit umlagefähig.

Straße Asphaltdecke

Wird eine gepflasterte Straße mit einer Asphaltdecke versehen, ist dies umlagefähig,

da  die  Geräuschbelästigungen  vermindert  werden.  OVG  Lüneburg  1986  SH

Gemeinde 1986/209

Straßenlaternen

Müssen  Straßenlaternen  aufgrund  eines  Ausbaus  umgesetzt  werden,  sind  die

Kosten umlagefähig. OVG Münster 1990 2 A 12/89

Umgestaltung Straße

Wird eine Straße umgestaltet, um damit den gegenwärtigen und zukünftigen Verkehr

besser  bewältigen  zu  können,  ist  dies  eine  Verbesserung  und  somit  umlagefähig.

VGH Kassel 1985 KStZ 1985, 171

Übliche Nutzungsdauer

Wird  vor  Ablauf  der  üblichen  Nutzungsdauer  die  Gesamterneuerung  wegen  einer

anderen  Maßnahme  erforderlich,   sind  diese  nicht  umlagefähig.  Beispiel:  Ein

Gasversorgungsunternehmer  verlegt  eine  Gasleitung.  Die  Kosten  für  die  Straße

muss der Versorger übernehmen.

Unterhaltungspflicht einer Straße

Wird eine Straße weder ordnungsgemäß unterhalten noch instand gesetzt, und ist

dies  der  Grund  für  die  Erneuerung,  hat  die  Kommune  keine  Rechtfertigung  für

Straßenausbaubeiträge. OVG NW 1975 KStZ 1976, 16

Versorgungsleitungen

Die  Verlegung  von  Versorgungsleitungen  und  die  daraus  notwendig  resultierende

Gesamterneuerung ist grundsätzlich nicht umlagefähig.

Veränderung der Straßendecke

Austausch  eines  Plattenbelages  bei  Beibehalt  des  Straßenoberbaus  (Tragschicht,

Frostschutzschicht)  ist  keine  umlagefähige  Maßnahme.  OVG  Münster  1999  15  A

3305/96

Verkehrsberuhigte Zone

Der Umbau einer Straße in eine verkehrsberuhigte Zone ist umlagefähig, da dies zur

höheren  Wohnruhe  führt  bzw.  bei  Gewerbegrundstücken  der  Zugang  besser  ist.

OVG Schleswig-Holstein 1996 Gem HH 1997, 136

Verkehrsschilder

Kosten  für  den  Abbau,  die  Zwischenlagerung  und  Wiederaufstellung  von

Verkehrsschildern  sind  beitragsfähig.  Nicht  die  Kosten  für  die  Aufstellung  neuer

Schilder. VGH Kassel 1999 5 T 24571/98