Straßenausbaubeiträge steuerlich absetzbar?

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Bundesfinanzhof lehnt Steuerbonus für Erschließungsbeiträge ab

Der Bundesfinanzhof hat im Juli 2020 entschieden, dass Grundstückseigentümer die von der Gemeinde in Rechnung gestellten Erschließungsbeiträge für eine Straße nicht bei der Einkommensteuer absetzen können. Geklagt hatte – mit Hilfe des Bundes der Steuerzahler (BdSt) – ein Ehepaar aus Brandenburg, das für die Asphaltierung der Straße vor seinem Haus Erschließungsbeiträge zahlen musste und dafür den sogenannten Handwerkerbonus nach § 35a EStG in der Einkommensteuererklärung beantragte. Der Bundesfinanzhof – das höchste deutsche Steuergericht – hielt die Arbeiten an der Straße aber nicht für grundstücksbezogen, so der BdSt. Die Zuordnung zum Haushalt sei jedoch Voraussetzung für den Handwerkerbonus, so das Urteil (Az.: VI R 50/17). Das aktuelle BFH-Urteil lass ahnen ahnen, dass Straßenausbaubeiträge kaum juristisch besiegt, sondern auf politischem Weg abgeschafft werden müssen, so der BdSt Rheinland-Pfalz. Gleichwohl stelle sich die Frage: Wenn die Arbeiten an der Straße nicht grundstücksbezogen sind, wie kann durch Straßenausbaubeiträge ein grundstücksbezogener Sondervorteil entstehen? Mehr dazu lesen Sie hier.