Erhebung / Berechnung von Straßenausbaubeiträgen

Wie wird ein Straßenausbaubeitrag (In Mecklenburg-Vorpommern auch Straßenbaubeitrag genannt) berechnet?
Praktische Tipps vom Verein "Stop von Straßenausbaubeiträgen in Deutschland"

Grundlage für den Straßenausbaubeitrag sind die tatsächlichen Herstellungskosten für die Straße, einschließlich Fuß- und Radweg, Entwässerung, Parktaschen, Grünanlagen und Beleuchtung.

Daraus ergibt sich der beitragsfähige Aufwand. Davon zahlt die Gemeinde einen Eigenanteil, der je nach Art und Funktion der Straße unterschiedlich ist. In der Regel gibt es drei Kategorien: für Anliegerstraße zahlt die Gemeinde etwa 25 Prozent, für Haupterschließungsstraßen 50 Prozent und für Hauptverkehrsstraßen  75 Prozent. Diese Zahlen können von Kommune zu Kommune im Rahmen eines Ermessensspielraumes nach oben oder unten abweichen.

Was übrigbleibt, nennt man umlagefähigen Aufwand. Den teilt die Gemeinde auf die Straßenanlieger auf, das heißt, sie legt ihn um.

Dafür gibt es einen Schlüssel.

Pro Quadratmeter Grundstücksfläche wird ein Beitragssatz ermittelt, der für alle Anlieger gilt. Je nach Ausbaustandart oder Zahl der Anlieger kann der sehr unterschiedlich sein. Nach unseren Erfahrungen reicht er von 2 Euro pro Quadratmeter bis zu 155 Euro in einem krassen Fall. Für den einzelnen Anlieger sind dann von Bedeutung: die Größe seines Grundstückes und die Bebaubarkeit (wie viele Geschosse sind möglich). Aus der Bebaubarkeit ergibt sich ein Nutzungsfaktor. Zum Beispiel: Bei drei Geschossen Faktor 1,5. Der wird mit der Grundstücksfläche multipliziert. Daraus ergibt sich die Beitragsfläche die wiederum mit dem Beitragssatz multipliziert wird. Beisp.: 500qm x 1,5 = 750x (Beisp. Beitragssatz)10 Euro = 7.500 Euro Beitrag.

Eine Vielzahl anderer Regelungen spielen dann noch eine Rolle. Im Thüringer Kommunalabgabengesetz gibt es zum Beispiel eine Deckelung des Straßenausbaubeitrags.

In einigen Bundesländer gibt es auch sog. wiederkehrende Beiträge mit speziellen Berechnungsgrundlagen.

Fazit: Es handelt sich um ein kompliziertes Verfahren, bei dem der Teufel im Detail steckt. Wenn Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit Ihres Beitragsbescheides haben, legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch ein. Ansonsten wird der Bescheid bestandskräftig und es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückzahlung der Beiträge, selbst wenn sich später herausstellt, dass der Bescheid rechtswidrig war. Beantragen Sie gleichzeitig Akteneinsicht. Holen Sie kompetenten Rat ein. Experten des VSSD beraten dazu die Vereinsmitglieder.