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Aus optischen Gründen wird ein Asphaltbelag durch Pflaster ersetzt. Dies ist lediglich
eine Verschönerung, keine Verbesserung. Folge: Keine Straßenausbaubeiträge.
Hess VGH 1995 Gem HH 1996,169
Beim Anlegen eines Parkstreifens sind die Kosten für die Pflanzung von Bäumen zur
Unterteilung des Parkhafens umlagefähig. OVG Münster 1989 2 A 1419/87
Die Neuerstellung einer Beleuchtungsanlage ist nicht beitragsfähig, wenn die übliche
Nutzungszeit noch nicht abgelaufen war. (Bei Straßen nach ca. 25 Jahren) OVG
Münster 2001 15 A 465/99, Bay VGH 1991 6 B 88.1578
Bei Bürgersteigen, die erst 10 bis 20 Jahre in Gebrauch sind, ist die übliche
Nutzungsdauer nicht abgelaufen und somit eine Erneuerung nach so kurzer Zeit
nicht umlagefähig. OVG NW 1975 KStZ 1976, 16
Wird bei Erneuerungsarbeiten an einer Straße mangelhaftes Material eingebaut mit
der Folge, dass keine intakte und auf lange Zeit haltbare Straße entsteht, sind die
Kosten hierfür nicht umlagefähig. OVG NW 1990 KStZ 1991, 96
Erneuerung aus beschäftigungspolitischen Gründen
Die Kosten hierfür, um der Bauindustrie Aufträge zu vermitteln, sind nicht
umlagefähig. VGH Kassel 1990 5 TH 2125/87
Eine Verbesserung der Fahrbahn ist z. B. der Einbau einer Frostschutzschicht oder
eine beachtliche Deckenverstärkung. OVG Münster 1997 15A 5484/94, OVG
Münster 1977 II A 392/75. Folge: Straßenausbaubeiträge
Die Asphaltierung einer bisher mit einer Schotterdecke versehenen Fahrbahn stellt
Verbesserung dar. OVG Lüneburg 1976 DÖV 77, 208, ist somit umlagefähig.
Umlagefähig sind auch Fremdfinanzierungskosten für ein Darlehen, das die
Kommune zur Finanzierung des Ausbaus aufgenommen hat. OVG Münster 1989 2 A
1419/87
Die Herstellung einer Fußgängerzone und die dadurch entstehende Verbesserung
der Aufenthalts- und Kommunikationsfunktion ist keine beitragsauslösende
Verbesserung. Diese liegt nur dann vor, wenn der Ausbau dazu führt, dass der
Verkehr zügiger, gefahrloser, geräuschloser oder reibungsloser abgewickelt werden
kann. OVG Münster 1999 15 A 3305/96
Anlegung eines Grünstreifens zwischen Gehweg und Fahrbahn kann Verbesserung
der Straße bewirken. OVG Münster 1992 2 A 2308/90, somit beitragsfähig
Erstmaliges Anlegen eines Gehweges ist Verbesserung, da eine klare Aufteilung
nach Fußgänger- und Fahrzeugverkehr bewirkt wird und Gefahren des
Straßenverkehrs reduziert werden. OVG Münster 1975, KStZ 768, 16, kann somit auf
die Anlieger umgelegt werden.
Ein Gehweg, der wegen einer Hausecke auf ca. 50 cm verschmälert wird, bleibt
insgesamt funktionsfähig. Folge: Straßenausbaubeiträge
Wird ein Gehweg zwar erneuert, aber stark verschmälert und dadurch nur noch
eingeschränkt nutzbar, ist die nicht umlagefähig. OVG NW 1990 NVw2-RR 1991,
269
Ein neuer Gehweg, der schmäler als 75 cm ist, gilt als funktionsuntauglich. Folge:
Keine Beiträge OVG NW 1994 ZKF 1995, 13
Wird ein Gehweg mit neuen Platten versehen, gleichzeitig aber erheblich
verschmälert, wird der verbesserte Belag durch Verschlechterung der
Verkehrsfunktion kompensiert. OVG NW 1990 Gem HH 1991, 90. Keine Beiträge
Der Ausbau eines bisher kombinierten Geh- und Radweges in einen getrennten Gehund Radweg mit farblich unterschiedlicher Pflasterung führt zu einer umlagefähigen
Verbesserung, da sich Fußgänger und Radfahrer weniger behindern. OVG Lüneburg
1994 9 M 3479/93
Die Normbreite für einen Gehweg beträgt 1,50 m. Bei geringfügiger Unterschreitung
trotzdem umlagefähig. OVG NW 1992 NWW B 1993/54
Beim Bau beidseitiger neuer Gehwege und die Verbindung mit einem
Fußgängertunnel sind die Kosten umlagefähig. VGH Kassel 1985 KStZ 1985/171
(Gilt wohl nicht in Berlin, da nach § 4 Abs. 4, Str.ABG „Brücken, Tunnel und
Unterführungen nicht zum Aufwand gehören“)
Gutachterkosten der Kommune zu Beweissicherungszwecken sind nicht
umlagefähig, da kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Straßenbau und
Begutachtung besteht. VGH Kassel 1983 VOE 1/79
Die Anlegung oder Verbesserung einer Kreisverkehrsanlage ist keine beitragsfähige
Verbesserung.
Auch landwirtschaftlich genutzte Grundstücke sind grundsätzlich beitragspflichtig.
OVG Lüneburg 9 1798/82
Das Anlegen eines Parkstreifens ist Verbesserung, da die funktionale Aufteilung der
Gesamtfläche der Straße durch Schaffung einer zusätzlichen Teilanlage vorteilhaft
verändert wird. OVG Münster 1995 15 A 2545/92 u.w.E.
Das erstmalige Anlegen eines Parkstreifens stellt auch dann eine Verbesserung der
Straße als Ganzes dar, wenn bereits vorher am Straßenrand Parkmöglichkeiten
vorhanden waren, da es zu einer Trennung des fließenden vom ruhenden Verkehr
führt. Bay VGH 2002 6 B 96.3901. Folge: Beitragsfähig
Das erstmalige Anlegen eines Radweges stellt eine Verbesserung der Straße als
Ganzes dar. OVG Münster 1998 15 A 2989/95, kann somit auf die Anlieger umgelegt
werden.
Bei Fehlen oder nur geringfügiger Verbesserung der Straßenausleuchtung liegt keine
beitragsfähige Verbesserung vor. OVG Münster 2001 K StZ 02, 33
Stellt eine Verbesserung dar, da die Verbesserung der Beleuchtung zugleich eine
Verbesserung für die gesamte Straße bedeutet bei besserer Ausleuchtung. OVG
Lüneburg A 1994 9 L 4155/92. Folge: Ausbaubeiträge zulässig.
Neben der Beleuchtungsstärke ist auch die Gleichmäßigkeit der Ausleuchtung
maßgeblich, ob eine Verbesserung vorliegt. Auch wenn die vorherige Beleuchtung
für die Verkehrssicherheit ausreichend war, ist eine bessere Beleuchtung
umlagefähig. VGH Kassel 1996, 5UE2984/93
Die Anlegung einer Straßenentwässerung ist Verbesserung, da das anfallende
Oberflächenwasser abgeleitet wird und dadurch Beeinträchtigungen des
Straßenverkehrs vermieden werden. OVG Münster 1992 2 A 2642/89
Müssten bei einer Straßenentwässerungsanlage die Straßeneinläufe erneuert
werden, sind die Kosten hierfür umlagefähig. OVG Lüneburg 1990 9M 97/89
Geringfügige Baumaßnahmen wie z. B. das Ausbessern von Schlaglöchern sind
nicht beitragspflichtig, da es sich hierbei um laufende Unterhaltung und
Instandsetzung handelt. Bay VGH 1995 6 B 93.3392
Maßnahmen zur Verstärkung des Unterbaus einer Straße sind immer
Verbesserungen. OVG NW 1989 2 A 12386/86, somit umlagefähig.
Wird eine gepflasterte Straße mit einer Asphaltdecke versehen, ist dies umlagefähig,
da die Geräuschbelästigungen vermindert werden. OVG Lüneburg 1986 SH
Gemeinde 1986/209
Müssen Straßenlaternen aufgrund eines Ausbaus umgesetzt werden, sind die
Kosten umlagefähig. OVG Münster 1990 2 A 12/89
Wird eine Straße umgestaltet, um damit den gegenwärtigen und zukünftigen Verkehr
besser bewältigen zu können, ist dies eine Verbesserung und somit umlagefähig.
VGH Kassel 1985 KStZ 1985, 171
Wird vor Ablauf der üblichen Nutzungsdauer die Gesamterneuerung wegen einer
anderen Maßnahme erforderlich, sind diese nicht umlagefähig. Beispiel: Ein
Gasversorgungsunternehmer verlegt eine Gasleitung. Die Kosten für die Straße
muss der Versorger übernehmen.
Wird eine Straße weder ordnungsgemäß unterhalten noch instand gesetzt, und ist
dies der Grund für die Erneuerung, hat die Kommune keine Rechtfertigung für
Straßenausbaubeiträge. OVG NW 1975 KStZ 1976, 16
Die Verlegung von Versorgungsleitungen und die daraus notwendig resultierende
Gesamterneuerung ist grundsätzlich nicht umlagefähig.
Austausch eines Plattenbelages bei Beibehalt des Straßenoberbaus (Tragschicht,
Frostschutzschicht) ist keine umlagefähige Maßnahme. OVG Münster 1999 15 A
3305/96
Der Umbau einer Straße in eine verkehrsberuhigte Zone ist umlagefähig, da dies zur
höheren Wohnruhe führt bzw. bei Gewerbegrundstücken der Zugang besser ist.
OVG Schleswig-Holstein 1996 Gem HH 1997, 136
Kosten für den Abbau, die Zwischenlagerung und Wiederaufstellung von
Verkehrsschildern sind beitragsfähig. Nicht die Kosten für die Aufstellung neuer
Schilder. VGH Kassel 1999 5 T 24571/98