Anhörung des Ausschusses für Inneres und Kommunales des Brandenburger Landtages zum Thema Straßenausbaubeiträge am 7. März 2019
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Verband Deutscher Grundstücksnutzer (VDGN) bedankt sich für die Möglichkeit, im Rahmen dieser Anhörung zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen Stellung zu nehmen.
Es ist kein Geheimnis: Die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen stößt bei den Betroffenen so gut wie durchweg auf Unverständnis und Empörung. Das gilt vor allem für jene Menschen, die in den Städten und Dörfern auf dem eigenen Grundstück wohnen, aus dem sie keinerlei Rendite ziehen. Für einen großen Teil von ihnen stellen diese Abgaben, deren Berechtigung sie nicht einsehen können, eine enorme, oft in die Lebensplanung eingreifende finanzielle Belastung dar. Der stehen sie de facto ohnmächtig gegenüber.
Denn das Kostenrisiko eines Prozesses vor dem Verwaltungsgericht können sie zumeist nicht tragen. Und die für den einzelnen kostengünstige Finanzierung von Musterverfahren wird ihnen in Brandenburg oft verwehrt, da hierfür bis heute keine verbindliche gesetzliche Grundlage geschaffen worden ist.
Hinzu kommt: Die Erfolgsaussichten sind ohnehin schlecht, da die Gesetzeslage den Gerichten kaum Spielräume läßt. Die entscheidende Frage lautet aus unserer Sicht: lst es vertretbar, dass Anlieger völlig unabhängig von ihrer Einkommens- und Vermögenslage zu Beiträgen herangezogen werden, die einen Aufwand des Staates zugunsten der Allgemeinheit abdecken sollen? Der VDGN antwortet darauf mit einem klaren Nein. Die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen, wie sie aufgrund des derzeit gültigen Kommunalabgabengesetzes (KAG) von Brandenburg erfolgt, ist grundgesetzwidrig und muss durch den Landesgesetzgeber abgeschafft werden. Deshalb begrüßen wir ausdrücklich auch die Volksinitiative, die auf diese Abschaffung zielt, so wie alle anderen politischen Initiativen in dieser Hinsicht.
Die Einsicht, daß Straßenausbaubeiträge in der heutigen Zeit nicht gerechtfertigt und rechtlich nicht haltbar sind, sie ein hohes Potential der Ungerechtigkeit aufweisen und in den Kommunen nicht selten den sozialen Frieden gefährden, bricht sich derzeit mit Vehemenz bundesweit Bahn. Die Landesgesetzgeber von Berlin, Hamburg und Bayern haben diese Beitragsform bereits definitiv abgeschafft, während Baden-Württemberg sie gar nicht erst eingeführt hatte. In Mecklenburg-Vorpommern hat sich die Regierungskoalition bereits auf ein Ende der Straßenausbaubeiträge geeinigt, ähnlich sieht es in Thüringen aus. Intensive Diskussionen zu diesem Thema werden ebenso in den Landtagen fast aller anderen Bundesländer geführt, in denen es noch Straßenausbaubeiträge gibt. Insofern können wir die Regierungskoalition in Brandenburg nur bestärken, ihrer verkündeten Absicht zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge bald Taten folgen zu lassen.
Zur Grundgesetzwidrigkeit von Straßenausbaubeiträgen
Verfassungsrechtlich ist die Erhebung von Sonderbeiträgen nur statthaft, wenn dem Beitragspflichtigen ein konkreter wirtschaftlicher Vorteil erwachsen ist. Diesen Vorteil müssten die Kommunen im Einzelfall nachweisen. Das gültige KAG verpflichtet sie dazu aber nicht. lnsofern sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beitragserhebung zu unbestimmt und schon deshalb nicht grundgesetzkonform.
Hinzu kommt: Die Erhaltung eines funktionsfähigen Straßennetzes ist Teil der vom Staat zu leistenden öffentlichen Daseinsvorsorge. Gewährleistet werden muss ein funktionierender Personen- und Warenverkehr auch über Gemeindegrenzen hinweg. Dieses ist keine innergemeindliche Angelegenheit oder gar Aufgabe der betroffenen Anlieger, sondern eine der zentralen Aufgaben übergeordneter politischer Einheiten. Da die Erhaltung der genannten Infrastruktur Staatsaufgabe ist, muss sie von sämtlichen Bürgern nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit finanziert werden. Es verbietet sich, dabei an die Art und Lage von Grundstücken anzuknüpfen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass Einzelne die maßgeblichen Lasten für die Erhaltung und den Ausbau von Infrastruktur tragen sollen, obwohl sie durch die Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit nicht bevorteilt werden.
Aus dem in Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz verankerten Rechtsstaatsprinzip leitet sich das Erfordernis der Normenklarheit und Normenverständlichkeit ab. Dieses gebietet es, Tatbestandsmerkmale zu benennen, die den Kreis der Beitragspflichtigen von dem der Nicht-Beitragspflichtigen abgrenzen. Die Tatbestandsmerkmale müssen so gefasst werden, dass sie für sich klar und verständlich sind und im Einzelfall eine Subsumtion des Sachverhalts zulassen. Die Jahrzehnte währende Rechtspraxis zeigt, dass ein angeblich vorliegender Sondervorteil stets ungeprüft angenommen und fingiert wird, sobald ein Grundstück an der ausgebauten Straße anliegt. Die Gerichte machen sich nicht die zu fordernde Mühe, zu untersuchen, ob tatsächlich ein Sondervorteil, der im konkreten wirtschaftlichen Nutzen liegen muss, vorliegt. Der mit hohen Beitragszahlungen belastete Bürger wird selbst mit der Widerlegung etwaiger Sondervorteile nicht angehört. Stets ziehen sich die Gerichte auf die überkommene Ansicht zurück, wonach der Ausbau der Straße einen Sondervorteil des Anliegers intendiere. Dieser die Belange der betroffenen Menschen mißachtenden Gerichtspraxis muss der Gesetzgeber Einhalt gebieten. Die Betroffenen müssen die Möglichkeit haben, die Tatbestandsmerkmale für das Sonderopfer tatsächlich vor Gericht prüfen zu lassen.
Zusammenfassend läßt sich sagen: Das KAG in der genannten Hinsicht grundgesetzkonform zu gestalten, heißt, die Pflicht zum Nachweis eines konkreten wirtschaftlichen Vorteils für den Beitragspflichtigen festzuschreiben. Doch anders als bei Erschließungsbeiträgen - hier schafft die erstmalige Herstellung einer Straße ja die Voraussetzung für die Bebaubarkeit eines Grundstücks und damit für dessen Wertzuwachs - läßt sich der wirtschaftliche Vorteil des Anliegers bei den Straßenausbaubeiträgen in den allermeisten Fällen nicht nachweisen. Wenn aber eine grundgesetzkonforme Erhebung von Straßenausbaubeiträgen praktisch kaum möglich ist, sollte deren Streichung aus dem KAG die logische Konsequenz sein.
Vorschläge für konkrete Regelungen
- Der VDGN schlägt vor, die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen rückwirkend zum 1. Januar 2019 abzuschaffen. Das würde Sicherheit für die potentiell betroffenen Bürger wie für die Kommunen schaffen. Vor allem würde es einem „Wettrennen“ zur Abrechnung bereits begonnener oder gerade abgeschlossener Baumaßnahmen vorbeugen. Für nach alter Gesetzeslage noch abrechenbare bzw. künftige Maßnahmen des kommunalen Straßenausbaus ist den Kommunen ein Ausgleich aus Landesmitteln zu gewähren.
- Parallel zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge sollten gesetzliche Regelungen geschaffen werden, die eine Abrechnung von „Scheinerschließungen“ nach dem Erschließungsbeitragsrecht ausschließen. Dabei handelt es sich um Ausbaumaßnahmen an Straßen, bei denen in der Regel einzelne Bestandteile fehlen bzw. nicht nach heute gültigen Standards hergestellt worden sind, die dennoch als ortsüblich erschlossene Verkehrsanlegen seit Jahrzehnten für den öffentlichen Verkehr genutzt werden. Das Land Brandenburg sollte von seiner Kompetenz Gebrauch machen, das Erschließungsbeitragsrecht landesgesetzlich zu regeln. Dabei sollte in enger Anlehnung an die bisherigen Regelungen des Baugesetzbuches gewährleistet werden, werterhöhende Maßnahmen der tatsächlichen Erschließung, mit der die Bebaubarkeit eines Grundstücks hergestellt wird, über Erschließungsbeiträge abzugelten. Für Verkehrsanlagen, die über einen längeren Zeitraum bereits für den Verkehr genutzt werden (zehn oder 15 Jahre), muß eine Veranlagung nach Erschließungsbeitragsrecht ausgeschlossen werden.
- Brandenburg würde damit im Übrigen auch seiner Verantwortung Mandatar bei der Umsetzung des Einigungsvertrages von 1990 nachkommen, nachdem die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Erschließungsanlagen auf ehemaligem DDR-Gebiet ausgeschlossen ist, die vor der Wiedervereinigung bereits hergestellt waren. Diese in den § 242 des Baugesetzbuches übernommene Vorschrift ist oft Streitgegenstand in Verfahren, wenn es um die Frage geht, ob nach Straßenausbaubeitragsrecht oder nach Erschließungsbeitragsrecht abgerechnet werden soll. Eine Bindung an die Dauer der bereits erfolgten Nutzung schafft auch in dieser Hinsicht Rechtssicherheit.
Berlin, den 04.März 2019
Peter Ohm, 1. Vizepräsident